Immobilienurteil des OLG Oldenburg für ein Geschäft aus dem Jahre 1992

In diesem Urteil gab das Oberlandesgericht den Klägern Recht, und schrieb den Banken ins Stammbuch- hier der Deutschen Bank:

Grundsätzlich müsse eine Bank zwar nicht von sich aus auf eine im Kaufpreis enthaltene versteckte Innenprovision für den Vertrieb hinweisen. Etwas anderes gelte jedoch, wenn die finanzierende Bank eine arglistige Täuschung des Kunden über die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Provision erkennt oder hätte erkennen können. Dann besteht auch eine Verpflichtung der Bank den Kunden über die arglistige Täuschung aufzuklären. Nach den Feststellungen des Gerichts wurden die Käufer gezielt über die im Kaufpreis enthaltene hohe Innenprovision getäuscht. Es sei auch davon auszugehen, dass die Käufer bei Kenntnis der Provision die Immobilien nicht erworben hätten. Die Kenntnis der beklagten Bank von der arglistigen Täuschung sei nach den Grundsätzen des „institutionalisierten Zusammenwirkens“ zu vermuten
Wie man dem Internet entnehmen kann, nutzen viele Abzockeranwälte dieses Urteil wieder mal zur Mandantengewinnung ohne den Menschen den tatsächlcihen Inhalt genau darzustellen, denn dann wüssten viele Immobilienkäufer von selber, das ihr Fall anders liegt und das Urteil kaum anwendbar sein wird.Besagte Anwälte würden natürlich keine Chance auf Mandate haben, wenn man das so genau erklärt.Übrigens der bessere Ansprechpartner ist die Verbraucherzentrale und der Anwalt um die Ecke.