Ticket Weiterverkauf im Internet

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der private Weiterverkauf von Eintrittskarten auf Internetauktionsplattformen oder vor Konzerthallen etc. grundsätzlich zulässig ist.

Beim Handel mit Konzertkarten, Fußballtickets etc. gilt: das Angebot regelt die Nachfrage. Häufig sind Karten über die regulären Verkaufsstellen ausverkauft. Längst haben sich daher Webseitenanbieter und gewerbliche Weiterverkäufer auf den lukrativen Tickethandel abseits der autorisierten Verkaufsstellen spezialisiert.
Der nicht autorisierte Handel mit Eintrittskarten im Internet ist insbesondere Veranstaltern von Sportevents ein Dorn im Auge. Regelmäßig schließen die Veranstalter dadurch den Weiterverkauf aus, dass Kartenkäufer sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verpflichten die Tickets nur privat zu nutzen. Insbesondere Fußballvereine gingen in der Vergangenheit gegen Ticketweiterverkäufer vor. So hatte der Bundesligist FC Schalke 04 Fans den Einlass ins Stadion verweigert, wenn diese ihre Karten im Internet oder auf dem „Schwarzmarkt“ kauften. Auch der Hamburger SV klagte – zunächst – erfolgreich gegen die Verkaufsplattform „bundesligakarten.de“ wegen des nicht erlaubten Weiterverkaufs von Eintrittskarten für Heimspiele des HSV.
Das Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 5 U 65/04, Urteil vom 03.02.2005) hat daraufhin entschieden, dass ein Bundesligist grundsätzlich den Weiterverkauf von Tickets in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) untersagen kann.
Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung teilweise aufgehoben und dabei die Rechte von privaten Weiterverkäufern und deren Käufern gestärkt (Urteil vom 1.09.2008, Az. I ZR 74/06). Danach müssen es Veranstalter zwar nicht hinnehmen, dass gewerbliche Tickethändler Karten unter Verheimlichung des Weiterverkaufs direkt vom Veranstalter beziehen und dann weiterverkaufen, sog. Schleichbezug. Denn die Beschränkung des Kartenvertriebs nur auf autorisierte Verkaufsstellen verfolgt das legitime Interesse durch gestaffelte Ticketpreise auch weniger zahlungskräftigen Kunden den Zugang zu hochkarätigen Veranstaltungen zu ermöglichen. Dieses berechtigte Interesse der Veranstalter wird durch die stark erhöhten Verkaufspreise der gewerblichen Weiterverkäufe unterlaufen, so das Gericht.
Grundsätzlich nicht verbieten können Veranstalter hingegen den Handel mit Tickets, die Käufer von Privatpersonen erworben haben. Das nach den Geschäftsbedingungen der Veranstalter zumeist vereinbarte Weiterveräußerungsverbot gilt nach Auffassung des BGH nicht für private Käufer. Veräußere hier der Käufer sein Ticket, etwa weil er an der Veranstaltung nicht teilnehmen könne oder wolle so verhält er sich nicht vertragswidrig.
Sogar wenn auch auf dem Ticket ausdrücklich vermerkt ist, dass eine Veräußerung über Internet-Auktionshäuser und/oder mit Preisaufschlag verboten ist, binde dies nicht den privaten Käufer und Weiterverkäufer. Auch für den Erwerber hat der Kauf keine rechtlichen Konsequenzen. Erwerber dürfen beim Kauf von einem privaten Weiterveräußerer folglich auch nicht mit einem Stadionverbot belegt werden.
Ausnahme:
Der Hambuger SV beispielsweise, hat auf die oben genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes seine Eintrittskarten personalisiert. Personalisierte Eintrittskarten dürfen und können nicht wirksam weiterveräußert werden.
Vorsicht ist auch geboten, wenn zusätzlich zur eigenen Eintrittskarte in größerem Umfang weitere Tickets gekauft werden sollen, um diese mit Gewinn zu veräußern. Hier gilt das Weiterveräußerungsverbot der Veranstalter.

Quelle:VBZ SH