Kontoführungsgebühren unzulässig

Auf Klage der Verbraucherzentrale NRW hat der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 388/10) entschieden, dass ein Entgelt, das eine Bank im Rahmen eines Privatdarlehens für die Kontoführung erhebt, unzulässig ist. Begünstigt von dem Urteil sind Millionen Kunden, die einen Konsumentenkredit oder eine Immobilienfinanzierung abgeschlossen haben. Die Mehrheit der Geldinstitute verlangte bislang ein Entgelt für die Kontoführung.

Die Verbraucherzentrale hatte das Internationale Bankhaus Bodensee stellvertretend für die Branche verklagt. Wie die Konsumentenschützer sah auch das höchste Gericht in der Kontoführung keine Sonderleistung für die Kunden. Sie geschehe allein im Interesse des Bankhauses und dürfe deshalb nicht mit einem besonderen Entgelt versehen werden, meinten die Richter. Darlehensnehmer hätten ausschließlich den vereinbarten Zins zu zahlen.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale gilt die BGH-Entscheidung für sämtliche Darlehensverträge. Wem ein solches Entgelt in Rechnung gestellt wurde, kann die Beträge mit Hilfe unseres Musterbriefs zurückverlangen. Offen ist noch die Frage der Verjährung.

Im schlechtesten Fall drohen Erstattungsansprüche zu verjähren, die auf Zahlungen im Jahr 2008 beruhen. Die Verbraucherzentrale ist allerdings der Meinung, dass die dreijährige Verjährungsfrist erst mit Beendigung des Darlehensverhältnisses beginnt. In diesem Fall können alle Entgelte eines Vertrages zurückgefordert werden, wenn der Vertrag 2008 oder später beendet wurde.

Übrigens: In Bezug auf Kontoführungsentgelte, die Bausparkassen verlangen, hat in einem Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (Az.: 7 O 10 68/08) die beklagte Bausparkasse BSQ (vormals Quelle Bausparkasse AG) anerkannt, ein solches Kontoführungsentgelt vom Bausparer nicht mehr zu verlangen. Dieses Urteil ist zunächst allein für die Kunden des BSQ von Bedeutung.

Quelle:VBZ BW