CWI Immobilien AG: BaFin ordnet Rückabwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der CWI Immobilien AG, Berlin, am 26. Mai 2011 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch vollständige Rückzahlung aller mit Rückzahlungsversprechen angenommenen Gelder abzuwickeln.

Die CWI Immobilien AG (vormals CWI Immobilien KGaA) schloss mit zahlreichen Anlegern einen „Zeichnungsvertrag für Genussrechte der Genussrechtsserie B/2003“ ab. Darüber hinaus schloss die CWI Immobilien AG mit mehreren Personen Darlehensverträge, auf deren Grundlage sie die unbedingte Rückzahlung des erhaltenen Kapitals versprach.

Die CWI Immobilien AG (vormals CWI Immobilien KGaA) schloss mit zahlreichen Anlegern einen „Zeichnungsvertrag für Genussrechte der Genussrechtsserie B/2003“ ab. Darüber hinaus schloss die CWI Immobilien AG mit mehreren Personen Darlehensverträge, auf deren Grundlage sie die unbedingte Rückzahlung des erhaltenen Kapitals versprach. Mit der Annahme von Genussrechtskapital der Genussrechtsserie B/2003 nach dem 1.Januar 2005 sowie der Annahme von Gelddarlehen des Publikums betreibt die CWI Immobilien AG das Einlagengeschäft, ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.

Die Verfügung ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den
8. Juni 2011