Atlanticlux: Nein Danke

Vermittlungsgebührenvereinbarungen der Atlanticlux bzw. der Superior Vertriebsmanagement GmbH sind regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Überprüfung.

Bei diesem Modell werden sog. Netto-Policen der luxemburgischen Atlanticlux S.A. vertrieben. Bei den sogenannten Nettopolicen handelt es sich um Versicherungspolicen – i.d.R. Lebensversicherungen -, deren Prämien keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Versicherungsvertrages enthalten. Vielmehr verpflichtet sich der Versicherungsnehmer in einer separaten sogenannten “Vermittlungsgebührenvereinbarung”, die Provision direkt an den Vermittler zu zahlen. Rechtlich bestehen damit zwei voneinander unabhängige Verträge: Einerseits der Versicherungsvertrag als solcher, anderseits die Vermittlungsgebührenvereinbarung. Anders als sonst ist zudem das Schicksal der Vermittlungsgebührenvereinbarung von dem des Lebensversicherungsvertrages unabhängig: Die Vermittlungsgebühren sind also auch dann weiter zu zahlen, wenn die Versicherung stillgelegt oder gekündigt wird, was viele Versicherungsnehmer jedoch übersehen.

Viele Kunden aus diesem Geschäftsmodell haben ihre Ansprüche nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die grundsätzliche Zulässigkeit eines solchen Vertragskonstruktes nicht weiter verfolgt.

Dabei ist anzumerken, dass der Bundesgerichtshof die Wirksamkeit ausdrücklich offen gelassen hat und eine Überprüfung der Wirksamkeit im Einzelfall für notwendig erklärt hat.

Eine solche Überprüfung hat nun das Landgericht Koblenz (AZ: 1 O 264/10) mit Urteil vom 12. August 2010 durchgeführt und entschieden, dass die Vermittlungsgebührenvereinbarung schon aus formalen Gründen unwirksam sei. Aus diesem Grunde könnten sich aus dieser Vereinbarung keine Honoraransprüche des Vermittlers herleiten.

Diese Entscheidung des Landgericht Koblenz zeigt sehr deutlich, dass man einen Vermittlungsgebührenanspruch bei dem Geschäftsmodell der Atlanticlux und Superior Vertriebsmanagement in jedem Fall überprüfen lassen sollte, denn auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat nicht ausgeschlossen, dass die Ansprüche im Einzelfall unbegründet sein können.