Versicherungen: und Geld zurück für Sie

Wer mit seinem Versicherungsunternehmen vereinbart hat, die Prämie gegen Zuschlag monats- oder quartalsweise bzw. halbjährlich zu
bezahlen, hat gute Aussichten, Geld von seinem Unternehmen zurück zu bekommen.

Denn die Versicherer müssen für die verlangten Teilzahlungszuschläge den echten Preis als effektiven Jahreszins angeben – was praktisch nie geschehen ist. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Bamberg vom 8. Februar 2006 (2 O 764/04), das durch ein sog. Anerkenntnisurteil des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2009 (I ZR 22/07) rechtskräftig wurde. Der Bayerische Rundfunk berichtete am 12. Januar 2010 in seiner Sendung PlusMinus hierüber.

Betroffen sind grundsätzlich alle Versicherungsverträge, deren
(Jahres-)Prämien in Raten – monatlich oder quartalsweise – gezahlt werden (außer Krankenversicherungen) und für die ein Teilzahlungszuschlag erhoben wird.

??Welche Folgen das hat, ist natürlich umstritten. Die Versicherungsseite bestreitet sowieso, dass irgendwelche Ansprüche bestehen. Inzwischen liegen uns vier (!) rechtswissenschaftliche Gutachten vor, die die folgende Einschätzung stützen.

Nach unserer Einschätzung gilt:

Die Verletzung der Formvorschriften (fehlende Effektivzinsangabe, fehlende Widerrufsbelehrung) führt zu einem Widerrufsrecht durch den Kunden bezüglich des Versicherungsvertrages. Das hätte überaus weitreichende Folgen – Versicherungskunden könnten ungeliebte Verträge auch noch nach Jahren widerrufen und Rückabwicklung verlangen.
Allerdings können wohl nur solche Verträge widerrufen werden, die nach der Schuldrechtsreform (Vertragsbeginn ab 1. Januar 2002) geschlossen wurden. Zuvor galt eine „absolute Widerrufsfrist“ von einem Jahr, gerechnet ab Vertragsschluss – gleich, ob unkorrekt oder sogar gar nicht belehrt wurde. Seit der Schuldrechtsreform gilt, dass die Widerrufsfrist ohne korrekte Belehrung nicht zu laufen beginnt und der Widerruf „bis in alle Ewigkeit“ erklärt werden kann.
Mindestens aber können die Versicherungskunden eine Anpassung ihres Zinses auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a. fordern – und zwar über Jahre rückwirkend. Das kann einige Hundert oder sogar Tausend Euro ausmachen! Dies gilt nach unserer Einschätzung für Verträge, die 1991 oder später abgeschlossen wurden. Damals trat nämlich das Verbraucherkreditgesetz in Kraft mit der Verpflichtung zur Angabe des Effektivzinssatzes.
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Melden Sie Ihre Ansprüche beim Versicherer an! Wenden Sie sich an Ihre örtliche Verbraucherzentrale.

Quelle:VBZ Hamburg